Gremien

Universit?tsrat

Für die Universit?t Bamberg besteht gem?? Art. 36 BayHIG ein Hochschulrat, dem die gew?hlten Mitglieder des Senats sowie zehn Pers?nlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis angeh?ren. Gem?? § 23 Grundordnung tr?gt der Hochschulrat der Universit?t Bamberg die Bezeichnung Universit?tsrat. Die Mitglieder der Universit?tsleitung und die Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universit?t nehmen an den Sitzungen des Universit?tsrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Amtszeit der externen Mitglieder des Universit?tsrats betr?gt vier Jahre, eine erneute Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zul?ssig.

Für die Bestellung der nicht universit?tsangeh?rigen Mitglieder des Universit?tsrats erstellt die Universit?tsleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschl?ge, die der Best?tigung durch den Senat bedürfen. Die nicht universit?tsangeh?rigen Mitglieder des Universit?tsrats werden durch den Staatsminister oder die Staatsministerin bestellt.

Den Vorsitz im Universit?tsrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht universit?tsangeh?rigen Mitglieder zu w?hlendes Mitglied des Universit?tsrats, die Stellvertretung obliegt dem oder der Vorsitzenden des Senats.

Der Universit?tsrat

  1. beschlie?t die Grundordnung und deren ?nderung durch Satzung, sowie über Antr?ge nach Art. 126 Abs. 1,
  2. w?hlt die Pr?sidentin oder den Pr?sidenten und entscheidet über deren Abwahl,
  3. w?hlt die weiteren Mitglieder der Universit?tsleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers und entscheidet über deren Abwahl,
  4. beschlie?t nach Benennung geeigneter Personen durch die Universit?tsleitung Vorschl?ge für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
  5. beschlie?t auf Antrag der Erweiterten Universit?tsleitung über Vorschl?ge zur Gliederung der Universit?t in Fakult?ten,
  6. beschlie?t über die Einrichtung, ?nderung und Aufhebung von Studieng?ngen,
  7. nimmt zur Errichtung, ?nderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Universit?tsleitung Stellung,
  8. nimmt zu den Voranschl?gen zum Staatshaushalt Stellung,
  9. nimmt den Rechenschaftsbericht der Pr?sidentin oder des Pr?sidenten entgegen und kann über ihn beraten,
  10. stellt den K?rperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest,
  11. nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

Der Universit?tsrat wird vor dem Abschluss von Vertr?gen nach Art. 8 Abs. 2 mit dem Staat geh?rt und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Vereinbarungen festgelegten Ziele fest.

Der Senat

Dem Senat der Universit?t geh?ren sechs Vertreter und Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, zwei Studierende und die Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst an.

Die Mitglieder der Universit?tsleitung wirken in den Sitzungen des Senats beratend mit.

Der Senat w?hlt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft und leitet, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

Der Senat

  1. beschlie?t die von der Universit?t zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  2. beschlie?t in Angelegenheiten von grunds?tzlicher Bedeutung für die Forschung und die F?rderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
  3. bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschlie?t Antr?ge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,
  4. beschlie?t Vorschl?ge für die Einrichtung, ?nderung und Aufhebung von Studieng?ngen,
  5. nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Berufungsvorschl?gen und etwaigen Sondervoten Stellung,
  6. beschlie?t auf der Grundlage des Beschlusses des Fakult?tsrats Vorschl?ge für die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ,
  7. beschlie?t über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
  8. nimmt die Aufgaben des Fakult?tsrats wahr, wenn die Universit?t nicht in Fakult?ten gegliedert ist,
  9. beschlie?t über die Best?tigung der Vorschl?ge für die Bestellung der nicht universit?tsangeh?rigen Mitglieder des Hochschulrats,
  10. wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.

Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. In diesen Ausschüssen sollen die Gruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayHIG in dem für den Senat geltenden Verh?ltnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden; die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse. 

Die Hinzuziehung von Auskunftspersonen oder Sachverst?ndigen zur Er?rterung einzelner Tagesordnungspunkte im Senat bleibt unberührt.

Kuratorium

Für die Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg besteht ein Kuratorium gem?? Artikel 45 BayHIG, das die Interessen der Universit?t in der ?ffentlichkeit unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Universit?t f?rdert.

Dem Kuratorium der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg geh?ren bis zu zw?lf Personen als Mitglieder an, die der Senat auf Vorschlag des Pr?sidiums oder einer Fakult?t für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zul?ssig.

Die T?tigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.

Das Kuratorium w?hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren, eine Wiederwahl ist zul?ssig.

Der bzw. die Vorsitzende soll das Kuratorium mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn das Pr?sidium dies beantragt.