Studienleistungen und Prüfungen

16% aller Studierenden haben eine oder mehrere gesundheitliche Beeintr?chtigungen - das ist jede und jeder Sechste [vgl. www.studentenwerke.de]!

Sie haben in der Regel ein Recht auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen.

Der Nachteilsausgleich ist ein Instrument, um bei Prüfungen individuell und situationsbezogen Benachteiligungen, die auf die chronische Krankheit oder die Behinderung zurückzuführen sind, auszugleichen. Dazu geh?rt zum Beispiel die Prüfungszeitverl?ngerung.

Weil es aber oft nicht einfach ist, über die eigene Beeintr?chtigung zu sprechen und sich Dritten anzuvertrauen, verzichten viele Studierende aus pers?nlichen Gründen wie z.B. der Angst vor Diskriminierung auf ihren rechtlich gesicherten Anspruch auf Nachteilsausgleich und riskieren dadurch ihren Studienerfolg.

Deshalb k?nnen Sie sich in der 188bet亚洲体育备用_188体育平台-投注*官网stelle Studium und Behinderung zun?chst unverbindlich beraten lassen, bevor Sie einen offiziellen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Gleiche Chancen für alle!

Wo ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich gesetzlich verankert?

  • Das im Grundgesetz verbriefte Recht, ?Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (GG Art. 3, Abs. 3, Satz 2) erh?lt durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wichtige Konkretisierungen auch für Menschen mit Behinderung im Studium.
  • Das Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt in §2 Abs. 4 ?Die Hochschulen wirken an der sozialen F?rderung der Studierenden mit; […]. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule m?glichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen k?nnen.“
  • Des Weiteren müssen Prüfungsordnungen nach § 16 Satz 4 HRG die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudieng?nge an der Otto-Friedrich-Universit?t enthalten eine entsprechende Regelung. Sie lautet zum Beispiel: ?Auf die besondere Lage von Prüfungskandidaten bzw. Prüfungskandidatinnen mit l?nger andauernder oder st?ndiger [...] Behinderung ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist behinderten Studenten und Studentinnen, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verl?ngerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsleistungen zu gew?hren.“

Dies ist der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen behinderte und chronisch kranke Studierende einen Anspruch auf eine ad?quate Modifikation ihrer Prüfungen geltend machen k?nnen.

Für wen kommt ein Nachteilsausgleich in Frage?

Immer mehr Menschen mit sichtbaren und nicht sichtbaren Behinderungen streben an der Universit?t Bamberg einen Abschluss an.

Hier finden sich zum Beispiel Mobilit?tsbehinderungen, Sehbehinderungen oder H?r-, Sprach- und Wahrnehmungsbehinderungen. Dazu geh?ren auch Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Asthma, Diabetes, Multipler Sklerose, Morbus Crohn sowie solche mit psychischen Erkrankungen (Depressionen, Angstst?rungen, Zw?nge, Pers?nlichkeitsst?rungen und Teilleistungsst?rungen wie Legasthenie).

Diese Zielgruppen haben im Verlauf ihres Studiums oft mit behinderungsbedingten Benachteiligungen zu k?mpfen und k?nnen deshalb die rechtlichen Vorgaben zum zeitlichen Ablauf oder zur Gestaltung von Leistungsnachweisen nicht vollst?ndig erfüllen.

Alle Studierenden mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, deren besondere Bedingungen sich in der nachfolgenden Bestimmung wiederfinden, k?nnen einen solchen Antrag stellen:

?Menschen sind behindert, wenn ihre k?rperliche Funktion, geistige F?higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit l?nger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr?chtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeintr?chtigung zu erwarten ist.“ (SGB IX § 2 Abs.1)

Der Behinderungsbegriff schlie?t also auch chronische, l?nger andauernde Krankheiten und chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf ein, sofern diese nicht nur eine Gesundheitsst?rung darstellen, sondern auch zu einer Beeintr?chtigung der gesellschaftlichen Teilhabe führen.

Wenn Sie durch eine Behinderung oder chronische Erkrankung beeintr?chtigt sind, sollten Sie sich nicht scheuen, die M?glichkeiten des Nachteilsausgleiches wahrzunehmen oder sich Unterstützung zu holen.

Fall Sie sich nicht sicher sind, ob Sie zur Zielgruppe geh?ren, fragen Sie nach!

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich?

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich richten Sie an Ihren Prüfungsausschussvorsitzenden. Eine Aufstellung aller Prüfungsausschüsse an der Universit?t Bamberg finden Sie im UnivIS hier. Gemeinsam mit dem Nachweis Ihres Anspruchs stellen Sie in Briefform (Unterschrift nicht vergessen!) Ihre Beeintr?chtigung bei Prüfungen dar. Eine Diagnose müssen Sie nicht benennen, nur die Formen der Beeintr?chtigung schildern.

Daran anschlie?end k?nnen Sie dem Prüfungsausschuss Vorschl?ge unterbreiten, wie ein Nachteilsausgleich in Ihrem Fall aussehen k?nnte. Es besteht aber kein Anrecht darauf, dass Ihre Vorschl?ge vom Prüfungsausschuss angenommen werden, aber je konkreter Ihre Vorschl?ge ausfallen, desto besser kann der Prüfungsausschuss auf Ihre Bedürfnisse eingehen.

Bevor Sie Ihren Antrag abschicken, k?nnen Sie sich gerne in der 188bet亚洲体育备用_188体育平台-投注*官网stelle Studium und Behinderung beraten lassen. Hat eine Beratung durch die 188bet亚洲体育备用_188体育平台-投注*官网stelle Studium und Behinderung stattgefunden, kann eine Stellungnahme für den Antrag auf Nachteilsaugleich angefordert werden (Achtung: Stellungnahme wird vom Studierenden zusammen mit dem Nachweis und dem formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss eingereicht).

Wie stelle ich einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei staatlichen Prüfungen (Lehramt)?

Bei einigen staatlichen Prüfungen muss der Antrag auf Nachteilsausgleich beim zust?ndigen Ministerium gestellt werden.

1. Der von studentischer Seite unterschriebene Antrag auf Nachteilsausgleich wird formlos direkt an das Pru?fungsamt im Bayerischen Staatsministerium fu?r Unterricht und Kultus unter folgender Adresse gestellt.Darüber hinaus sollte das Prüfungsamt der Universit?t Bamberg über die Antragstellung informiert werden.

Bayerischen Staatsministerium fu?r Unterricht und Kultus
Pru?fungsamt
Salvatorstr. 2
80333 Mu?nchen

2. Die Fristen fu?r den Antrag auf Nachteilsausgleich lauten:

  • Pru?fungstermin im Herbst: bis spa?testens zum 01.06. des aktuellen Jahres (01.06. bedeutet Posteingang im Staatsministerium)
  • Pru?fungstermin im Fru?hjahr: bis spa?testens zum 01.12. des Vorjahres (01.12. bedeutet Posteingang im Staatsministerium)

3. Der Abgabetermin fu?r die Antragstellung auf Nachteilsausgleich ist jeweils in der entsprechenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium fu?r Unterricht und Kultus fu?r den jeweiligen Pru?fungstermin ersichtlich.

4. Fu?r den Antrag auf Nachteilsausgleich bei Staatsexamenspru?fungen wird immer ein amtsa?rztliches Gutachten beno?tigt. Die Einreichung einer Kopie des Schwerbehindertenausweis als Anlage zum Antrag auf Nachteilsausgleich ist von Vorteil.

5. In diesem Gutachten muss bescheinigt werden, dass wegen einer Behinderung und/oder chronischen Erkrankung die Fertigung der Pru?fungsarbeiten erheblich beeintra?chtigt ist. Des Weiteren soll darin eine Aussage daru?ber getroffen werden, um welchen Prozentsatz die Arbeitszeit gegebenenfalls verla?ngert werden sollte bzw. welche anderen Ma?nahmen zum Nachteilsausgleich empfohlen werden.

6. Bei einem Nachteilsausgleich bei diagnostizierter Legasthenie kommt es grundsa?tzlich auf die Empfehlungen des Amtsarztes an. Da jedoch Orthographie und Grammatik bei Staatsexamenspru?fungen in die Bewertung mit einflie?en, haben Antra?ge, die auf eine Nichtbewertung von Orthographie und Grammatik gerichtet sind, i. d. R. keine Aussicht auf Erfolg.

7. Ansprechpartner beim Staatsministerium ist:

Ulrich Lutz
E- Mail: Ulrich.Lutz(at)stmbw.bayern.de.

Muss ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nachgewiesen werden?

Die Beeintr?chtigung, die für den Nachteilausgleich geltend gemacht wird, muss in geeigneter Form nachgewiesen werden.

Dafür eignen sich insbesondere ein oder mehrere der folgenden Belege:

  • (Fach-)?rztliche Atteste mit Angaben zu Auswirkungen der Beeintr?chtigung im Prüfungsgeschehen und Empfehlung zu Prüfungsmodifikationen
  • Stellungnahme einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin oder eines -therapeuten mit Angaben zu Auswirkungen der Beeintr?chtigung im Prüfungsgeschehen und Empfehlung zu Prüfungsmodifikationen
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis
  • Schulgutachten bei Legasthenie oder Diagnostische Tests nicht ?lter als 5 Jahre sein sollten
  • Stellungnahmen oder Bericht eines Rehabilitationstr?gers oder Bewilligungsbescheide von Tr?gern der Eingliederungshilfe
  • Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Universit?t Bamberg

Die Nennung der Diagnose im Attest oder einer Stellungnahme kann hilfreich sein. Es sollen aber unbedingt und m?glichst genau die Symptome und typische Auspr?gungen der Erkrankung beschrieben und attestiert werden, die zu einer Beeintr?chtigung in der Prüfngssituation führen. Dies muss für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Weiterhin sollte erw?hnt werden, wie lange die Beeintr?chtigung bzw. Erkrankung voraussichtlich andauert, um absch?tzen zu k?nnen zu begründen, ob die Beeintr?chtigung auch in den kommenden Semestern noch vorliegen wird, also für welchen Zeitraum der Nachteilsausgleich notwendig ist.

Sofern das ?rztliche Attest nicht aussagekr?ftig genug ist, kann der Prüfungsausschuss ein weiteres Attest verlangen.

Formular ??rztliche Hinweise“ (in Bearbeitung)

Wie k?nnen Nachteile aufgrund einer Beeintr?chtigung ausgeglichen werden?

Welche Art des Nachteilsausgleichs individuell geeignet ist, kann nur in Abh?ngigkeit von den vielf?ltigen gesundheitlichen Einschr?nkungen und von der Art und dem Inhalt der zu erbringenden Leistung festgelegt werden. Es ist daher für einen Antrag f?rderlich, wenn die Betroffenen sich zun?chst mit der 188bet亚洲体育备用_188体育平台-投注*官网stelle Studium und Behinderung oder mit der jeweiliegen Fachstudienberatung austauschen, welche Formen des Nachteilsausgleichs im jeweiligen Fall für den erforderten Leistungsnachweis in Verbindung mit der Beeintr?chtigung geeignet sind.

Auch bei der gleichartigen Beeintr?chtigung (z.B. des H?rens und des Sehens) k?nnen in Abh?ngigkeit vom Zeitpunkt des Erwerbs der Beeintr?chtigung (z.B. von Geburt an oder seit wenigen Monaten vorhanden), den Besonderheiten des Studiengangs oder der pers?nlichen verfügbaren personellen oder technischen Unterstützung unterschiedliche Ma?nahmen in Betracht kommen.

Die Vorschl?ge, die in den folgenden Abs?tzen für m?gliche Formen eines Nachteilsausgleichs gemacht werden, sind daher nur als Anregungen, Ideen, Vorstellungshilfen gedacht und sollen keine schematischen L?sungen darstellen. Auch lassen sich nicht alle Formen des Nachteilsausgleich umsetzen. Das h?ngt unter Umst?nden von den jeweiligen Prüfungsbedingungen ab. Studierende mit chronischen Krankheiten oder Behinderung haben einen grunds?tzlichen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, die Ausgestaltung liegt aber im Ermessen des Prüfungsausschusses. Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, k?nnen Sie aber Widerspruch erheben (siehe unten).

Prüfungsdurchführung

  • Individuelle Erholungspausen w?hrend der Prüfung, die nicht auf die (ggf. verl?ngerte) Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen (für Diabetiker:innen zur Kontrolle des Blutzuckers oder Studierende mit psychischer Erkrankung zur Anwendung von Entspannungstechniken)
  • Verl?ngerung der Bearbeitungszeit bei zeitabh?ngigen Studien- und Prüfungsleistungen, wie Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten (Studierende mit motorischen Beeintr?chtigungen oder Lese-Rechtschreibst?rung, aber auch stark sehbehinderte, blinde, stark h?rbehinderte Studierende; bei Hausarbeiten: für Studierende, die infolge chronischer Krankheiten regelm??ig ihre Arbeit für gewisse Zeiten unterbrechen müssen wie Dialyse- oder Migr?nepatient:innen)
  • ?nderung der Prüfungsform (Eine ?nderung schriftlicher in mündlicher Prüfungen oder umgekehrt ist in der Regel nicht m?glich. In Einzelf?llen, sprechbeeintr?chtigte Studierende oder bei diagnostizierter Angstst?rung oder Autismus, kann ein begründeter Antrag unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes genehmigt werden)
  • Erlaubnis zur Nutzung von Hilfsmitteln und Assistenzen (Hilfsmittel wie z.B. eine Vergr??erungslupe, Spracherkennungssoftware oder ein Laptop unterstützen sehbehinderte oder motorisch eingeschr?nkte Studierende; Assistenten ben?tigen Studierende mit starker k?rperlicher Beeintr?chtigung oder h?rbehinderte Studierende, z.B. für Vorlesen der Fragen)
  • Erm?glichung von Einzel- statt Gruppenprüfungen (Studierende mit St?rungen aus dem Autismus-Spektrum haben Schwierigkeiten in der Interaktion mit Kommiliton:innen)

Prüfungsraum

  • Ablegen der Prüfung in separatem Raum/in einer kleinen Gruppe (sorgt für Entlastung z.B. bei Studierende mit ADHS, an Epilepsie erkrankte Studierende, St?rungen aus dem Autismus-Spektrum, beim Einsatz von Vorlesekr?ften für Sehbehinderte)
  • Anpassung des Prüfungsraumes in Bezug auf Akustik, Sitzplatz, Lichtverh?ltnissen, enge R?ume (bei Studierenden mit H?rbehinderung auf gute Akustik und Lichtverh?ltnisse achten; sehbehinderte Studierende mit Blendempfindlichkeit ein Platz mit ged?mpften Licht; Studierende mit psychischer Erkrankung ein Platz am Fenster oder weiter vorne um Panikattacken zu vermeiden)
  • Lage des Raumes (n?he Toiletten oder Behindertentoiletten für Studierende mit chronischer Magen-Darm-Erkrankung/künstlichem Darmausgang)
  • Bereitstellung von spezieller Ausstattung wie Stehtisch (bei Rückenproblemen)
  • Leise Hintergrundmusik oder Zulassen von Kopfh?rern (bei Tinnitus, psychischer Erkrankung wie PTBS, Psychosen)

Prüfungsorganisation

  • ?nderung der Prüfungszeit (Studierende die schnell ermüden – aufgrund einer psychischen Erkrankung – kann es vorteilhaft sein, die Prüfung in den sp?ten Vormittag zu verlegen)
  • Begrenzung der Prüfungen pro Tag oder innerhalb des Prüfungszeitraumes (Verl?ngerung der Frist für den gesamten Prüfungszeitraum bzw. der Abst?nde zwischen mehreren Klausuren)
  • Begrenzung der maximalen Prüfungsdauer (bei schneller Ersch?pfung – Studierende mit Multiple Sklerose, chron. Magen-Darmerkrankungen)

Prüfungsmaterialien

  • Adaption von Aufgabenstellungen (z.B. in Bezug auf Schriftgr??e, Farbkontrast, Schriftart und Vergr??erung des Prüfungsblatt auf DIN A3-Format oder Aufbereitung in eine barrierefreie Version)

Praktika, Exkursionen und Auslandsaufenthalte

  • Abwandlung von Vollzeit in Teilzeit (Aufteilung der Praktikumsleistungen in Einzelabschnitte, z.B. für Studierende, die in therapeutischer Behandlung sind)
  • Modifikationen praktischer Prüfungen (z.B. Büropraktikum statt Baustellenpraktikum für Menschen, die einen Rollstuhl benutzen)
  • Modifikationen im Zusammenhang mit Exkursionen und Auslandsaufenthalten (für Studierende, die aufgrund fehlender Unterstützungs- und Behandlungsm?glichkeiten nicht ins Ausland gehen k?nnen, sollen kompensierende Leistungen vereinbart werden)

Grenzen des Nachteilsausgleich – unzul?ssig sind beispielsweise:

  • Erlass von Leistungen ohne Kompensation
  • Zus?tzliche Prüfungsversuche
  • Erlass von Aufgaben als Alternative zu zus?tzlicher Bearbeitungszeit
  • sprachliche Vereinfachung der Aufgabenstellungen
  • ?nderung des Bewertungsma?stabes

WICHTIG! Die zu prüfende Leistung an sich darf nicht ver?ndert werden; die Modalit?ten der Prüfung schon.

Als sehr gute Orientierungshilfe k?nnen wir das Handbuch "Studium und Behinderung - Informationen für Studieninteressierte und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten" empfehlen. Dort finden Sie noch ausführlichere Informationen zum Thema "Nachteilsausgleich".

Bis wann ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte im eigenen Interesse rechtzeitig vor der (ersten) Prüfung m?glichst am Semesteranfang gestellt werden. Der Antrag ist sp?testens bis zum Ende der Anmeldefrist an den zust?ndigen Prüfungsausschuss zu richten.

Früh genug deshalb, weil die Prüfungsorgane Gelegenheit haben müssen, den Antrag zu prüfen und zu bescheiden sowie gegebenenfalls die prüfungsorganisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Wenn allerdings prüfungsrelevante Einschr?nkungen kurzfristig und unvorhergesehen vor einer Prüfung bzw. w?hrend einer Abschlussarbeit auftreten, k?nnen Nachteilausgleiche – sofern organisatorisch m?glich – auch kurzfristig bewilligt werden. Dazu müssen aber unbedingt geeignete Belege (z. B. Atteste oder Gutachten) vorgelegt werden. In Zweifelsf?llen sollte der Prüfungsausschuss ein Gespr?ch mit der oder dem Studierenden führen.

Der Behindertenbeauftragte und die 188bet亚洲体育备用_188体育平台-投注*官网stelle Studium und Behinderung ber?t und unterstützt Studierenden und Prüfungsausschüsse bei allen Fragen, die Nachteilsausgleiche betreffen. Nach Gew?hrung des Nachteilsausgleichs sollten die konkreten Ma?nahmen frühzeitig mit den beteiligten Lehrkr?ften besprochen werden.

Was passiert, nachdem ich den Antrag gestellt habe?

Die Entscheidung über Ihren Antrag und über die Art und den Umfang des Nachteilsausgleichs wird Ihnen und dem Prüfungsamt schriftlich (per Post oder per E-Mail) vom jeweiligen Prüfungsausschuss mitgeteilt. Ihr Antrag wird entweder (ver?ndert) bewilligt oder abgelehnt.

In einem positiven Bescheid sind ggf. auch Hinweise zum weiteren Vorgehen enthalten. Eine Diagnose bzw. einen Hinweis auf den Grund für den Nachteilsausgleich enth?lt ein positiver Bescheid nicht. Wird der Antrag abgelehnt, enth?lt der Bescheid eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Studierende sollten sich nicht auf mündliche Absprachen verlassen. Im Zweifelsfall fragen Sie am besten beim Prüfungsausschuss nach, wenn sie nach angemessener Frist keinen Bescheid erhalten haben. Es empfiehlt sich, zu den zentral organisierten Prüfungen einen Ausdruck des Bescheids mitzubringen. Für dezentrale Prüfungen, die von den Lehrstühlen organisiert werden, wenden Sie sich bitte rechtzeitig, sp?testens vier Wochen vor der Prüfung, an den zust?ndigen Lehrstuhl.

Info: Die Prüfungsausschüsse sind zust?ndig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Gew?hrung von Nachteilsausgleichen, die Entscheidung über Antr?ge über die Anwendung der Ordnung für den jeweiligen Studiengang und die Ver?ffentlichung der Modulhandbücher. Detaillierte Informationen und Ansprechpartner:innen finden Sie auf den jeweiligen Webseiten der Studienf?cher.

Wer erf?hrt vom Antrag?

Alle mit dem Antrag befassten Personen müssen die Angaben vertraulich behandeln und sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Antrag und auch die Gew?hrung von Nachteilsausgleichen findet im Abschlusszeugnis und Leistungsnachweisen keine Erw?hnung.

Info: Die Bewilligung eines Nachteilsausgleiches bezieht sich i. d. R. nur auf den aktuellen Studienabschnitt. So muss für das Masterstudium erneut ein Antrag gestellt werden, auch wenn im Bachelorstudium bereits ein Nachteilsausgleich bewilligt wurde.