Beurlaubung

Nach Art. 93 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes besteht die M?glichkeit, dass sich Immatrikulierte aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgem??en Studium beurlauben lassen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung oder Behinderung vorübergehend nicht studierf?hig sind, ist dies zum Beispiel ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung.

Einen Antrag auf Beurlaubung k?nnen Sie mit einem geeigneten Nachweis (z.B. einem fach?rztlichen Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht voll studierf?hig sind) in der Studierendenkanzlei einreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link Beurlaubung, wo Sie auch das Formular finden k?nnen.

Achtung! Im Urlaubssemester ist kein BAf?G m?glich! Jedoch kann in Krankheitsf?llen Bürgergeld beantragt werden.