Mutterschutzgesetz für Student*innen an der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit 01.01.2018 auch für schwangere und/oder stillende Student*innen soweit Ort, Zeit und Ablauf einer universit?ren Veranstaltung verpflichtend vorgebeben sind oder die Student*innen im Rahmen der hochschuleigenen Ausbildung ein Praktikum absolvieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).

Eine Student*in bzw. Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, unabh?ngig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Die Student*in sollte ihre Schwangerschaft über das Formular anzeigen, um die Universit?t Bamberg in die Lage zu versetzen, umfassende Schutzma?nahmen für die (werdende) Mutter und ihr (ungeborenes) Kind ergreifen zu k?nnen.

 

Mutterschutz für Student*innen

Was muss ich als Student*in beachten?

Sobald sie Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft erlangt haben, sollten Sie dies in eigenem Interesse dem Familienbüro der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg anhand des Formulars mitteilen.

Wir vom Familienbüro berechnen anhand des voraussichtlichen Entbindungstermins die Mutterschutzfrist und teilen dies sowohl Ihnen als auch dem zust?ndigen Dekanat, dem Prüfungsamt und der Aufsichtsbeh?rde mit.

Sie erhalten innerhalb kurzer Zeit alle wichtigen Informationen zum Mutterschutz und m?chten Sie auch auf diesem Weg herzlich zu einem pers?nlichen Beratungsgespr?ch in das Familienbüro einladen, um über eventuelle Schutzma?nahmen zu informieren und eine Gef?hrdungsbeurteilung durchzuführen, zu welcher die Universit?t Bamberg verpflichtet ist.

Bei einem ?rztlichen Besch?ftigungsverbot muss das Familienbüro unverzüglich per E-Mail darüber informiert werden.

Wir bitten Sie das Familienbüro auch im Falle einer Fehlgeburt sowie bei einer Korrektur des Entbindungstermins (siehe Mutterpass ?Entbindungstermin ggf. nach Verlauf korrigiert) zu informieren.

Die Geburt ist anhand einer Kopie der Geburtsurkunde per E-Mail an familienbuero(at)uni-bamberg.de mitzuteilen, um das Ende der Mutterschutzfrist entsprechend dem tats?chlichen Geburtstermin anzupassen und die Unterlagen zu vervollst?ndigen.

 

Was bedeutet der Mutterschutz an der Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Studentinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen und wird grunds?tzlich und ohne Antrag gew?hrt.

Er schützt die Gesundheit der schwangeren/stillenden Studentin und erm?glicht ihr die Fortführung ihres Studiums, soweit es verantwortbar ist.

Er soll insgesamt Benachteiligungen w?hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Ma?nahmen ergeben k?nnen, entgegenwirken.

Er beginnt, sobald die Studentin schwanger ist. Die Hochschule kann die Gesundheit der Studentin und die ihres Kindes/ihrer Kinder erst dann wirkungsvoll mit den erforderlichen Ma?nahmen schützen, wenn sie dem Familienbüro der Universit?t Bamberg ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit mitteilt. Die Studentin sollte die Gelegenheit zu einem pers?nlichen Gespr?ch zum Mutterschutz nutzen – Termine unter familienbuero(at)uni-bamberg.de .

Studier- und Prüfungsverbote

Die schwangere und/oder stillende Studentin darf zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen t?tig werden, sofern sie dafür einwilligt und dies für das Studium erforderlich ist – jedoch ist kein beh?rdliches Genehmigungsverfahren n?tig.

W?hrend der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht ein relatives Prüfungsverbot – die schwangere und/oder stillende Studentin hat demnach das Recht nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen. Dies gilt auch für Kurse, Praktika und Exkursionen.

Die Studentin kann in ihrer Schutzfrist an Prüfungen teilnehmen, wenn sie hierfür den Verzicht auf den Mutterschutz (301.6 KB)erkl?rt – diese Verzichtserkl?rung ist am Prüfungstag dem jeweiligen Dozenten vorzulegen.

Auch w?hrend der Prüfung kann die Studentin jederzeit von ihrem Mutterschutz Gebrauch machen und von dieser zurücktreten – die Prüfung gilt dann als ?nicht angetreten'.

Schutzfristen

Der Mutterschutz gilt in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.

Das bedeutet, die Universit?t darf die schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren lassen, es sei denn die Studentin hat sich ausdrücklich zur Weiterführung ihres Studiums bereit erkl?rt – diese Verzichtserkl?rung(301.6 KB) kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung ma?geblich (siehe Mutterpass oder ?rztliche Bescheinigung).

Die Schutzfrist nach der Entbindung ist für die Studentin nicht verbindlich. Die Studentin kann ihr Studium fortsetzen, wenn sie dies ausdrücklich verlangt – die Verzichtserkl?rung (301.6 KB)kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Die Schutzfrist nach der Entbindung beginnt mit dem Tag der Entbindung.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verl?ngert sich auf zw?lf Wochen

  1. bei Frühgeburten
  2. bei Mehrlingsgeburten
  3. wenn vor Ablauf von acht Woche nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ?rztlich festgestellt wird.

 

Maskenregelung für schwangere Studierende

Dicht anliegende Atemschutzmasken (insbesondere FFP2-Masken) sind für schwangere Frauen aufgrund des erh?hten Atemwiderstandes nur bedingt geeignet. Die Tragezeit ist in Abh?ngigkeit von der individuellen k?rperlichen Verfassung, dem Stadium (Monat) der Schwangerschaft und den ?rtlichen Bedingungen zeitlich zu begrenzen. Ggf. sollten Schwangere gemeinsam mit den Dozierenden alternative Schutzma?nahmen zum Tragen von FFP2-Masken festlegen. Wenn m?glich sollte der Schutzabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden und die Maske abgelegt werden. Andernfalls sind individuelle Trage- und Pausenzeiten für das Tragen von FFP2- bzw. OP-Masken w?hrend der Veranstaltung zu vereinbaren.