Beurlaubung
Studierende k?nnen auf Antrag von der Verpflichtung zu einem ordnungsgem??en Studium befreit werden (Beurlaubung).
Die Gr¨¹nde f¨¹r die Beurlaubung sind im Antrag schriftlich darzulegen und mit geeigneten Nachweisen zu belegen.
Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur in Masterstudieng?ngen m?glich; in grundst?ndigen Studieng?ngen nur in begr¨¹ndeten Ausnahmef?llen.
Der Grund der Beurlaubung muss mindestens sechs Wochen der Vorlesungszeit abdecken.
Eine r¨¹ckwirkende Beurlaubung f¨¹r bereits abgelaufene Semester ist nicht m?glich.
Wichtige Gr¨¹nde f¨¹r eine Beurlaubung sind insbesondere:
- Auslandsstudium
- Praktikum
- Krankheit
- Mutterschutz und/oder Elternzeit
- Pflege einer oder eines nahen Angeh?rigen, wenn die Pflege nicht durch eine andere Person erbracht werden kann
- Unternehmensgr¨¹ndung
- Dienstverpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst oder zum Bundesfreiwilligendienst
- Fremdsprachen- oder Schulassistenz im Ausland (KMK)
Beantragung und Antragsfrist
Der Antrag auf Beurlaubung kann im Wintersemester bis 30. Oktober und im Sommersemester bis 30. April postalisch in der Studierendenkanzlei eingereicht werden. Tritt der wichtige Grund f¨¹r die Beurlaubung erst sp?ter ein, ohne dass dies vorhersehbar war, so kann der Antrag im Wintersemester bis zum 5. Dezember und im Sommersemester bis zum 5. Juni postalisch gestellt werden.
Zum Antragsformular(302.7 KB)
Was bedeutet eine Beurlaubung f¨¹r mich?
- Auch bei Beantragung eines Urlaubssemesters ist der Studentenwerksbeitrag und die Geb¨¹hr f¨¹r das Semesterticket zu ¨¹berweisen!
- W?hrend der Zeit der Beurlaubung bleiben Rechte und Pflichten der Studierenden mit Ausnahme der Verpflichtung zu einem ordnungsgem??en Studium unber¨¹hrt.
- W?hrend der Beurlaubung sind Sie weiter Mitglied der Universit?t, damit zur Nutzung ihrer Einrichtungen berechtigt und auch wahlberechtigt.
- Eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist w?hrend der Beurlaubung nicht m?glich (Ausnahme: Beurlaubung wegen Mutterschutz/ Erziehungsurlaub und/oder Pflege naher Angeh?riger) - Art. 93 Abs.3 Satz 1 BayHIG.
- Semester, in denen eine Beurlaubung erfolgt, z?hlen nicht als Fachsemester. Deshalb k?nnen grunds?tzlich auch keine Studien- und Pr¨¹fungsleistungen an der Universit?t Bamberg erbracht werden; lediglich das Ablegen von Wiederholungspr¨¹fungen ist m?glich (Ausnahme: Beurlaubung wegen Mutterschutz/ Erziehungsurlaub und/oder Pflege naher Angeh?riger).
- Bitte beachten Sie, dass Fristen innerhalb eines laufenden Pr¨¹fungsverfahrens durch eine Beurlaubung normalerweise nicht unterbrochen oder gehemmt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Pr¨¹fungsamt!
R¨¹cknahme einer Beurlaubung
Der Antrag auf Beurlaubung kann bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, f¨¹r welches die Beurlaubung ausgesprochen wurde, durch eine schriftliche Erkl?rung - unterschrieben und datiert - zur¨¹ckgenommen werden.
Hinweise zum BAf?G:
Bitte beachten Sie, dass Sie aufgrund einer Beurlaubung ggf. Ihren BAf?G-Anspruch verlieren k?nnten. Nehmen Sie deshalb vor der Antragstellung mit der oder dem zust?ndigen Sachbearbeiter*in des Baf?gamtes f¨¹r die Otto-Friedrich-Universit?t Bamberg 188betÑÇÖÞÌåÓý±¸ÓÃ_188ÌåÓýƽ̨-Ͷע*¹ÙÍø auf.