R¨¹ckkehr in die gesetzliche Krankenversicherung-GKV

R¨¹ckkehrm?glichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung April 2019

Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Selbstst?ndige m?chten gerne in die gesetzliche Krankenversicherung zur¨¹ckkehren, insbesondere, weil sie eine weitere nicht mehr bezahlbare Steigerung ihrer Beitr?ge in der PKV bef¨¹rchten.

Der Gesetzgeber macht gem?? ¡ì 6 Abs.3a SGB V einen Unterschied zwischen Personen, die noch nicht 55 Jahre alt sind und denen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. F¨¹r Personen, die die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist es n?mlich nur noch sehr eingeschr?nkt m?glich, in die GKV zur¨¹ckzukehren.

Wenn Sie noch nicht 55 Jahre alt sind, lesen Sie bitte die Ausf¨¹hrungen unter A.

Wenn Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, lesen Sie bitte die Ausf¨¹hrungen unter B.

Wenn Sie schwerbehindert sind, lesen Sie die Ausf¨¹hrungen unter C.

A I Sie sind Arbeitnehmer

A I 1 Senkung des Arbeitseinkommens unter die so genannte Versicherungspflichtgrenze

Als Arbeitnehmer werden Sie nach ¡ì 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, wenn Ihr regelm??iges Arbeitsentgelt voraussichtlich f¨¹r 1 Jahr unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Diese betr?gt im Jahre 2019 60.750,00 Euro j?hrlich = 5062,50 Euro monatlich. F¨¹r Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, betr?gt die Versicherungspflichtgrenze 54.450 € j?hrlich = 4537,50 € monatlich. Zum regelm??igen Arbeitsentgelt geh?ren nach ¡ì 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Besch?ftigung, gleichg¨¹ltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Besch?ftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch Bonuszahlungen sind bei der Ermittlung des regelm??igen Jahresarbeitsentgelts zu ber¨¹cksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwartet werden k?nnen.

Sie k?nnen Ihr Einkommen auf verschiedene Weise senken:

Br¨¹ckenteilzeit

Sie k?nnen nach ¡ì 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes f¨¹r ein Jahr Ihre Arbeitszeit reduzieren. Sie haben nach einem Jahr einen Rechtsanspruch auf R¨¹ckkehr in Vollzeitbesch?ftigung, soweit Ihr Arbeitsverh?ltnis l?nger als sechs Monate bestanden hat und Ihr Arbeitgeber mindestens 201 Arbeitnehmer besch?ftigt. Besch?ftigt Ihr Arbeitgeber nicht  mindestens 201 Arbeitnehmer, aber mindestens 46 Arbeitnehmer,  gilt der Rechtsanspruch auf Br¨¹ckenteilzeit nur eingeschr?nkt.

Liegen die Voraussetzungen f¨¹r eine Br¨¹ckenteilzeit nicht vor, kann zwar auch Teilzeit beansprucht werden, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 16 Arbeitnehmer besch?ftigt. Allerdings gibt es dann keinen Rechtsanspruch auf R¨¹ckkehr in Vollzeit.

Nach R¨¹ckkehr zu einer Vollzeitbesch?ftigung haben Sie die M?glichkeit, sich nach ¡ì 188 Abs. 4 SGB V freiwillig in der GKV zu versichern.

Sobald Sie in der GKV versichert sind, k?nnen Sie nach ¡ì 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht Ihre PKV  r¨¹ckwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht k¨¹ndigen.

Teilzeit w?hrend Elternzeit

Nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach ¡ì 15 Abs. 7 BEEG Anspruch  auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit, soweit Ihr Arbeitsverh?ltnis l?nger als sechs Monate bestanden hat, Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer besch?ftigt, betriebliche Gr¨¹nde dem nicht entgegenstehen, Sie Ihre Arbeitszeit f¨¹r mindestens 12 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringern und Sie dies Ihrem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt haben.

Achtung: nach Ende der Eltern-Teilzeit haben Sie hier einen Rechtsanspruch auf R¨¹ckkehr in Vollzeitbesch?ftigung! Auch Ihre sp?teren Rentenanspr¨¹che sinken dadurch nicht oder nur geringf¨¹gig.

Sollten Sie entgegen den urspr¨¹nglichen Planungen bereits vor Ablauf der Jahresfrist zu einer Vollzeitbesch?ftigung zur¨¹ckkehren, haben Sie die M?glichkeit, sich nach ¡ì 188 Abs. 4 SGB V freiwillig zu versi-chern.

Sobald Sie in der GKV versichert sind, k?nnen Sie nach ¡ì 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht Ihre PKV  r¨¹ckwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht k¨¹ndigen.

 Familienpflegezeit

Eine andere M?glichkeit der Senkung Ihres Arbeitsentgelts und der Versicherungspflicht in der GKV ist die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach ¡ì¡ì 1 ff. des Familienpflegezeitgesetzes, um einen pflegebed¨¹rftigen nahen Familienangeh?rigen zu pflegen. Sie reduzieren im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit ¨¹ber einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche. Ihr Bruttogehalt wird in einem ersten Schritt entsprechend der reduzierten Arbeitsstunden gek¨¹rzt. Ihr Arbeitgeber muss dann Ihr Arbeitsentgelt wieder um die H?lfte der K¨¹rzung aufstocken. Zum Ausgleich m¨¹ssen Sie nach Ablauf der Familienpflegezeit wieder in Vollzeit arbeiten, bekommen aber so lange das reduzierte Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen worden ist.

Achtung: Bei diesem Modell haben Sie einen Rechtsanspruch auf R¨¹ckkehr zu einer Vollzeitbesch?ftigung. Ihre Rentenanspr¨¹che sinken nicht und Sie haben K¨¹ndigungsschutz w?hrend der Familienpflegezeit.

Sobald Sie in der GKV versichert sind, k?nnen Sie nach ¡ì 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht Ihre PKV  r¨¹ckwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht k¨¹ndigen.

Entgeltumwandlung

Wenn Sie nur knapp oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen, k?nnen Sie auch von der M?glichkeit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen und dadurch versicherungspflichtig werden, dass Ihr ausgezahltes Bruttoarbeitsentgelt unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Sie haben gegen¨¹ber Ihrem Arbeitgeber nach ¡ì 1a BetrAVG einen Rechtsanspruch, Ihr Gehalt steuer- und abgabenfrei bis zu 4% (2019 3216 Euro) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung f¨¹r Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abzusenken.

Wertguthabenvereinbarung

Eine weitere M?glichkeit ist der Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ¨¹ber den Aufbau eines Wertguthabens gem. ¡ì 7b ff SGB IV.  Ein Wertguthaben, auch Zeitwertkonto oder Langzeitkonto genannt, hat das Ziel, eine l?ngerfristige sozialversicherungsrechtlich gesch¨¹tzte Freistellung zB f¨¹r Pflegezeit, Elternzeit, Vorruhestand oder Teilzeit aus Ihrem Einkommen zu finanzieren. Zu diesem Zweck k?nnen Sie bestimmen, dass Teile Ihres Arbeitsentgelts in einem Wertguthaben angespart, verzinst und im Falle einer Freistellung oder bei Teilzeit durch den Arbeitgeber wieder ausgezahlt werden. Das Wertguthaben muss in Geld gef¨¹hrt und gegen Insolvenz gesch¨¹tzt sein. Der Nominalwert des eingezahlten Arbeitsentgelts muss durch den Arbeitgeber garantiert sein. Wird das Wertguthaben nicht vereinbarungsgem?? verwendet (Beispiele Beendigung des Arbeitsverh?ltnisses, Tod, einvernehmliche Auszahlung au?erhalb der Freistellung) muss das Wertguthaben an den Arbeitnehmer bzw. seine Erben wieder ausgezahlt, versteuert und verbeitragt werden (St?rfall).

Sinkt durch eine solche Wertguthabenvereinbarung Ihr ausgezahltes Bruttoarbeitsentgelt unter die Versicherungspflichtgrenze (2019 siehe A I 1), werden Sie ebenfalls in der GKV versicherungspflichtig.

Sollten Sie entgegen den urspr¨¹nglichen Planungen bereits vor Ablauf der Jahresfrist die Wertguthabenvereinbarung beenden, haben Sie die M?glichkeit, sich nach ¡ì 188 Abs. 4 SGB V freiwillig zu versichern.

Sobald Sie in der GKV versichert sind, k?nnen Sie nach ¡ì 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht Ihre PKV  r¨¹ckwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht k¨¹ndigen.

 

Mehr Infos zum Thema Wertguthaben finden Sie auf meiner privaten Website unter www.iba-profdrbirk.de/zeitwertkonto.php

Achtung: Keine Versicherungspflicht bei Befreiung

Die oben gezeigten M?glichkeiten greifen nicht, wenn Sie sich in der Vergangenheit nach ¡ì 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung haben befreien lassen. F¨¹r Arbeitnehmer ist diese Befreiung unwiderruflich, da eine Befreiung so lange wirkt, wie jemand Arbeitnehmer ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Az. B 12 KR 9/09) gilt dies aber nicht, wenn Sie zwischenzeitlich arbeitslos waren und als Bezieher von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig wurden.

A I 2 Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld

Wenn Sie arbeitslos werden und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld beziehen, sind Sie nach ¡ì 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der GKV pflichtversichert. Sie m¨¹ssen nur darauf verzichten, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen (¡ì 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V).

Achtung: Sie m¨¹ssen mindestens 1 Monat Arbeitslosengeld bezogen haben, dann k?nnen Sie sich nach ¡ì 188 Abs. 4 SGB V freiwillig gesetzlich weiterversichern, falls Sie wieder einen Job haben. Ansonsten m¨¹ssen Sie in Ihre fr¨¹here private Krankenversicherung zur¨¹ckkehren. In diesem Fall muss die private Krankenversicherung Sie nach ¡ì 5 Abs. 9 SGB V zu den alten Bedingungen wieder aufnehmen, wenn der vorherige Vertrag  mindestens f¨¹nf Jahre vor seiner K¨¹ndigung ununterbrochen bestanden hat. Der Neuabschluss erfolgt in diesem Fall ohne Risikopr¨¹fung zu den alten Tarifbedingungen.

A II Sie sind selbstst?ndig

Als haupt?beruflicher Selbstst?ndiger m¨¹ssen Sie Ihre hauptberufliche Selbstst?ndigkeit aufgeben und sich ein versicherungs?pflichtiges Besch?ftigungsverh?ltnis f¨¹r voraussichtlich 1 Jahr suchen oder familienversichert werden ( Siehe A III ). Ein solches versicherungspflichtige Besch?ftigungsverh?ltnis liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmerim Jahre 2019 mindestens 450,01 € und weniger als 5062,50 Euro € monatlich brutto verdienen.  Eine gering?f¨¹gige Besch?ftigung (Minijob) reicht deshalb nicht aus.

Es ist nicht m?glich, dass Sie sich in Ihrem eigenen Unternehmen selbst als Arbeitnehmer anstellen, solange Sie weiterhin beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen aus¨¹ben.

Neben Ihrem Arbeitnehmerjob k?nnen Sie unter gewissen Voraussetzungen nebenberuflich selbst?ndig bleiben. Lassen Sie sich diesbez¨¹glich im Detail beraten.

A III Familienversicherung

Wenn Sie verheiratet oder verpartnert  sind und Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ist in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert, k?nnen Sie auch versuchen, nach ¡ì 10 SGB V familienversichert zu werden.

Zu diesem Zwecke m¨¹ssen Sie Ihr monatliches Gesamteinkommen dh die Summe aller Ihrer Eink¨¹nfte -insbesondere Ihr Arbeitseinkommen-  voraussichtlich f¨¹r die kommenden 12 Monate auf unter 445 € bzw. 410 Euro (im Jahre 2019, alte bzw. neue Bundesl?nder) dr¨¹cken, dann werden Sie nach ¡ì 10 SGB V beitragsfrei familienversichert. Eine geringf¨¹gige Besch?ftigung (Minijob) bis zu 450 Euro monatlich ist aber zul?ssig.

Sollten Sie entgegen den urspr¨¹nglichen Planungen bereits vor Ablauf der Jahresfrist Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen wieder erh?hen, haben Sie die M?glichkeit, sich nach ¡ì 188 Abs. 4 SGB V freiwillig zu versichern.

Sobald Sie in der GKV versichert sind, k?nnen Sie nach ¡ì 205 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht Ihre PKV  r¨¹ckwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht k¨¹ndigen.

B Sie haben das 55. Lebensjahr bereits vollendet

Wenn Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, haben Sie nur eine R¨¹ckkehrchance in die GKV, wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind, Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in der GKV versichert ist und Sie Ihr monatliches Gesamteinkommen dh die Summe aller Ihrer Eink¨¹nfte -insbesondere Ihr Arbeitseinkommen-  voraussichtlich die kommenden 12 Monate auf unter 445 € bzw. 410 Euro (im Jahre 2019, alte bzw. neue Bundesl?nder) dr¨¹cken. Die in A III gemachten Ausf¨¹hrungen gelten sinngem??, da das Recht auf eine Familienversicherung nach ¡ì 10 SGB V und auf eine Anschlussversicherung nach ¡ì 188 Abs. 4 SGB V nicht von einer Altersgrenze abh?ngig ist.

Wenn Sie demn?chst bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen werden, werden Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung gem?? ¡ì 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V wieder pflichtversichert, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten H?lfte des Zeitraums in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren. Auf diesen Zeitraum werden neuerdings gem?? ¡ì 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V f¨¹r jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind drei Jahre angerechnet.

C Freiwillige Versicherung f¨¹r Schwerbehinderte?

Nach ¡ì 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V haben Sie, falls Sie als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % nach ¡ì 68 SGB IX anerkannt sind, ein Recht, der GKV freiwillig beizutreten, wenn Sie, ein Elternteil, Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner in den letzten f¨¹nf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre in der GKV versichert waren und wenn Sie die f¨¹r den Beitritt nach Satzung der Krankenkasse ma?gebliche H?chstaltersgrenze noch nicht ¨¹berschritten haben. Diese H?chstaltersgrenze ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Die meisten Krankenkassen wie zB die AOK Bayern sehen als H?chstaltersgrenze f¨¹r einen Beitritt von Schwerbehinderten das 45. Lebensjahr vor. Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem geringeren Grad der Behinderung (¡ì 2 Abs. 3 SGB IX) begr¨¹ndet kein Beitrittsrecht.

 

Zusammenfassung:

 

F¨¹r Arbeitnehmer, die noch nicht 55. Jahre alt sind, ist die beste M?glichkeit, ohne Einkommensverluste in die GKV zur¨¹ckzukehren, der Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung mit dem Arbeitgeber.

 

F¨¹r Arbeitnehmer, die bereits 55 Jahre und ?lter sind, gibt es lediglich die M?glichkeit einer vor¨¹bergehenden Familienversicherung mit anschlie?ender freiwilliger Versicherung in der GKV.