Zust?ndigkeit des Personalrats

Wir vertreten alle Besch?ftigten gem?? Art. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Danach z?hlen neben den nichtwissenschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Beamtinnen und Beamten folgende Gruppen, die zum hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal geh?ren:

  • wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeitende (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchPG) – d.h. insbesondere die Promovierenden
  • Lehrkr?fte für besondere Aufgaben (Art. 2 Abs.1 Nr. 4 BayHSchPG)
  • nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch sonstige Besch?ftigte (Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG) - d.h. insbesondere die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskr?fte.