Aufgabenbereiche

Art. 30 (2) BayHSchG:

"Der Studiendekan oder die Studiendekanin

  1. wirkt darauf hin, dass das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgem?? durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden,
  2. ist verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen,
  3. berichtet dem Dekan oder der Dekanin regelm??ig und dem Fakult?tsrat sowie der Hochschulleitung mindestens einmal im Semester über seine oder ihre Arbeit,
  4. erstattet dem Fakult?tsrat j?hrlich in nicht personenbezogener Form einen Bericht zur Lehre (Lehrbericht),
  5. unterbreitet dem Dekan oder der Dekanin Vorschl?ge für die Verwendung der für die Lehre verfügbaren Mittel,
  6. soll in Berufungsverfahren zur p?dagogischen Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen Stellung nehmen."